FAQs für Bundesdienststellen
Müssen Taxi-Rechnungen elektronisch eingebracht werden?
Rechnungen für Taxifahrten sind in der Regel bar oder mittels einer Taxikarte direkt beim Fahrer zu begleichen und fallen daher unter den Begriff Barzahlungsgeschäft. Barzahlungsgeschäfte, Bar- und Sofortzahlungsgeschäfte, bei denen die schuldbefreiende Wirkung mit der Zahlung sofort eintritt, sind nach § 1 Abs. 4 e-Rechnungsverordnung von der e-Rechnung ausgenommen.
Für die Beschaffung von Taxikarten durch die Bundesdienststelle ist, wenn diese nicht bar bezahlt werden, vom Vertragspartner eine e-Rechnung einzubringen.
Diese Ausführungen stehen stellvertretend für alle ähnlichen Geschäftsfälle.
