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FAQs für Bund

Gibt es für Klein- und Einzelunternehmen Ausnahmen von der e-Rechnungs Pflicht?

Gemäß § 5 Abs. 2 IKTKonG sind alle Vertragspartner von Bundesdienststellen im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs mit Bundesdienststellen verpflichtet, ausschließlich elektronische, strukturierte Rechnungen (e-Rechnungen) einzubringen. Rechnungen, die z. B. in Papierform oder per E-Mail im PDF-Format eingebracht werden gelten nicht als e-Rechnung im Sinne des § 5 IKTKonG und werden daher nicht akzeptiert.

Für die Einbringung von e-Rechnungen steht eine Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung. Die einfachste und kostenlose Möglichkeit, ist die Erfassung der e-Rechnung im Onlineformular. Dieses kann nach Anmeldung am USP aufgerufen werden. Dazu ist die einmalige kostenlose Registrierung am Unternehmensservice Portal - USP (www.usp.gv.at) erforderlich.

Informationen zur e-Rechnung entnehmen Sie bitte den Leitfäden (Step by Step-Leitfaden, Leitfaden für die Wirtschaft) sowie der Internetseite www.erechnung.gv.at.

Informationen zur Registrierung und Unterstützung erhalten Sie bei der Service-Line unter der Tel.Nr. 050 233 733.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Dienste eines Dritten (z. B. Wirtschaftstreuhänder, Serviceprovider) zu nutzen. In diesem Fall muss sich der Rechnungssteller selbst nicht am USP registrieren, da der Einbringer der e-Rechnung (in diesem Fall der Dritte) registriert sein muss.

Die Auftragsreferenz ist die technische Rechnungsadresse und kann ausschließlich von der beauftragenden Dienststelle bekanntgegeben werden.


Allgemeine Informationen

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