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Informationen zur Einbringung an andere Rechnungsempfänger

Aus Gründen der Synergie werden die Funktionen für die Einbringung von e-Rechnungen auch den übrigen öffentlichen Körperschaften sowie den ausgegliederten Bereichen des Bundes zur Verfügung gestellt ("Clearing für Dritte"). Diese Maßnahme soll nicht nur Entwicklungs- und Wartungskosten bei den angeschlossenen Partnern sparen sondern eine kurzfristige Umsetzung und Nutzung der Vorteile der e-Rechnung und somit eine rasche Entlastung der jeweiligen Verwaltung unterstützen.

Die Zurverfügungstellung einer zentralen Technologie sowie eines einzigen Einbringungsweges für e-Rechnungen an die gesamte öffentliche Verwaltung soll den Vertragspartnern die Möglichkeit geben, ihre vorhandenen Lösungen für die e-Rechnung (an den Bund) für einen breiten Empfängerkreis zu nutzen und so ihre Verwaltungskosten weiter zu senken. Die Anbindung weiterer öffentlicher Verwaltungen wird sukzessive erfolgen.

Die EU-Richtlinie 2014/55/EU verpflichtet alle Stellen der öffentlichen Verwaltung aller Mitgliedsländer ab 18. April 2019 e-Rechnungen zu akzeptieren. Mit der Bereitstellung des Verfahrens der Bundeslösung auch für die andere Rechnungsempfänger sind die technischen Voraussetzungen zur raschen und einfachen Umsetzung dieser EU-Richtlinie bereits jetzt gegeben. Eine Verpflichtung für die Vertragspartner zur Übermittlung von e-Rechnungen an die anderen Rechnungsempfänger entsteht dadurch jedoch nicht. Nicht primäre Beschaffer laut BVergG 2018 mussten die Regelung erst 12 Monate später, also am 18. April 2020 umgesetzt haben.


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