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Nicht e-Rechnungs-relevante Geschäftsfälle (Bund)
Für folgende Geschäftsfälle ist der § 5 Abs. 2 IKTKonG nicht anzuwenden und daher keine e-Rechnung erforderlich (Stand 31.10.2014).
- Bar- und Kreditkartenzahlungen
Sofortzahlungen mittels z.B. Bargeld, Kreditkarte, Debitkarte, Prepaid-Karte. - Mieten und Mietvorschreibungen auf Grund von Bestandsverträgen mit periodischen Zahlungsverpflichtungen
Für Mieten gilt nach dem UStG eine vereinfachte Rechnungslegung. Der Mietvertrag (der nahezu alle Rechnungselemente enthält) und die monatlichen Vorschreibungen zusammen gelten damit als Rechnung gemäß § 11 UStG, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dazu auch die Vereinfachungsregel UStR 2000 Rz 1524a.
Betriebskostenabrechnungen sind dann mit e-Rechnung zu übermitteln, wenn es sich um die jährliche Betriebskostenabrechnung oder um eine von der Mietvorschreibung getrennte monatliche Betriebskostenabrechnung handelt. - Leasingverträge
Leasingverträge haben ähnliche Wesensmerkmale wie Mietverträge (ein Leasingvertrag ist ein atypischer Mietvertrag). - Versicherungsverträge
Versicherungsunternehmen sind nach der Verordnung BGBl. II 279/2004 von der umsatzsteuerrechtlichen Rechnungslegungspflicht befreit. - Rechnungen vom Bund an den Bund
Bundesinterne Geschäftsfälle sind nach den Bestimmungen der LeistungsabgeltungsVO zu verrechnen. Bundesinterne Geschäftsprozesse finden ihre Grundlage in einer Vereinbarung zwischen Bundesdienststellen. - Sachverständige und Dolmetscher
Tätigkeiten der Sachverständigen/Dolmetscher, wenn ein Anspruch auf eine Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) besteht. - Ausländische Vertragspartner
Ausländische Vertragspartner sind vom § 5 IKTKonG nur umfasst, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen bestehen. Für ausländische Unternehmen steht die Peppol-Transport-Infrastruktur zur Verfügung.
Ein ausländischer Vertragspartner mit einer Betriebsstätte im Inland gilt als inländischer Vertragspartner (e-Rechnungs-Pflicht). - Gebühren und Abgaben
Gebühren und Abgaben, wenn sie auf Grund eines Bescheides vorgeschrieben werden (zB Kommunalabgaben). - Kosten auf Grund von Bescheiden oder Gerichtsurteilen
Kosten, die vom Bund auf Grund eines Bescheides oder eines Gerichtsurteiles/eines Gerichtsbeschlusses zu leisten sind. - Förderungen
Rechnungen, die zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungen dem Fördergeber vorgelegt werden oder wenn es um die Auszahlung von Förderungsgeldern geht. - Kostenersätze
Rechnungen, die im Zusammenhang mit Kostenersätzen erstellt werden (zB Kostenersatz für die Tätigkeit eines Laienrichters, von Schöffen, Zeugen, Geschworenen oder Auskunftspersonen), da kein Dienstleistungsverkehr vorliegt. - Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge, zB an in- und ausländische Institutionen bzw. Organisationen, da es sich um eine Leistung handelt, der keine unmittelbare Gegenleistung gegenübersteht. - Refundierungen
Refundierungen an Mitarbeiter für geleistete Barauslagen z.B. für den Kauf von Büromitteln oder für ein Geschäftsessen.